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So viel Erreichbarkeit schuldet man dem Chef in den Weihnachtsferien

Die italienische Kartellbehörde AGCM zwingt Meta, Vertragsbedingungen auszusetzen, die konkurrierende KI-Chatbots aus WhatsApp ausschließen.
  • An den Weihnachtsfeiertagen besteht keine Arbeitspflicht – das Diensthandy darf ausgeschaltet bleiben.
  • Heiligabend und Silvester sind normale Arbeitstage, für die ihr Urlaub nehmen müsst.
  • Eine vertragliche Regelung zur Erreichbarkeit ist Voraussetzung für jede Pflicht zur Rufbereitschaft.

Die Weihnachtszeit ist für viele Angestellte eine Phase zwischen Entspannung und Unsicherheit. Während die einen bereits mental am Strand liegen, fragen sich andere, ob der Chef sie auch zwischen den Jahren erreichen darf. Die gute Nachricht: Das Arbeitsrecht gibt klare Antworten. Wer seine Rechte kennt, kann die Feiertage ohne schlechtes Gewissen genießen – und weiß genau, wann das Diensthandy wirklich ausgeschaltet bleiben darf.

Weihnachtsfeiertage sind tabu für den Chef

Der 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage mit einem klaren Arbeitsverbot nach Paragraf 9 des Arbeitszeitgesetzes. An diesen Tagen darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Arbeitsleistung verlangen. Das gilt auch für Anrufe, E-Mails oder andere Formen der beruflichen Kontaktaufnahme. Ihr müsst nicht erreichbar sein, das Diensthandy darf getrost ausgeschaltet bleiben.

Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Branchen wie das Gesundheitswesen, die Gastronomie, Notdienste oder den öffentlichen Nahverkehr. Wer an diesen Feiertagen arbeiten muss, hat Anspruch auf Ersatzruhetage oder Feiertagszuschläge von bis zu 125 Prozent, die steuerfrei ausgezahlt werden können. Diese Regelung ist im Paragraf 10 und 11 des Arbeitszeitgesetzes verankert und schützt die Erholungszeit der Beschäftigten.

Heiligabend bleibt ein normaler Arbeitstag

Der 24. Dezember ist rechtlich betrachtet ein gewöhnlicher Werktag. Viele Angestellte gehen davon aus, dass Heiligabend automatisch frei ist – ein weit verbreiteter Irrtum. Ohne Urlaubsantrag oder eine betriebliche Regelung besteht die reguläre Arbeitspflicht. Das gilt ebenso für Silvester am 31. Dezember.

Eine Besonderheit ergibt sich aus der sogenannten betrieblichen Übung. Wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Heiligabend oder Silvester freigegeben hat, ohne dies ausdrücklich als einmalige Geste zu kennzeichnen, entsteht ein vertraglicher Anspruch auf diese Freistellung. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung 1994 bestätigt. Arbeitgeber können dies verhindern, indem sie jährlich schriftlich mitteilen, dass die Freistellung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Für euch bedeutet das: Prüft eure Verträge und die bisherige Praxis im Unternehmen. Wer sichergehen will, sollte rechtzeitig Urlaub für diese Tage beantragen.

Die Tage zwischen den Jahren sind keine Sonderzone

Die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr wird oft als „zwischen den Jahren“ bezeichnet – eine Formulierung, die suggeriert, es handle sich um eine Art arbeitsfreie Übergangsphase. Rechtlich ist das nicht korrekt. Der 27., 28., 29. und 30. Dezember sind normale Arbeitstage, sofern sie nicht auf ein Wochenende fallen.

Viele Unternehmen ordnen für diese Tage Betriebsferien an. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn betriebliche Gründe vorliegen, etwa Maschinenwartungen oder eine geringe Auftragslage. Der Arbeitgeber darf allerdings maximal 60 Prozent des Jahresurlaubs für Betriebsferien verwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 ABR 79/79 entschieden. Die restlichen 40 Prozent müssen zur freien Verfügung stehen. Zudem muss die Ankündigung rechtzeitig erfolgen, bei Betriebsrat ist dessen Zustimmung erforderlich.

Erreichbarkeit im Urlaub ist keine Selbstverständlichkeit

Urlaub ist arbeitsfreie Zeit – das regelt Paragraf 3 des Bundesurlaubsgesetzes eindeutig. Es besteht keine generelle Pflicht, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Das Diensthandy darf ausgeschaltet werden, E-Mails müssen nicht beantwortet werden. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob ihr zwischen Weihnachten und Neujahr oder zu einem anderen Zeitpunkt Urlaub nehmt.

Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag explizit ein Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft vereinbart ist. Dann gelten die vertraglichen Regelungen, und ihr müsst erreichbar sein. Gleiches gilt für Führungskräfte, deren Verträge oft besondere Erreichbarkeitspflichten vorsehen. Ohne eine solche vertragliche Grundlage hat der Chef jedoch kein Recht, euch im Urlaub zu kontaktieren.

Feiertage, die in den Urlaubszeitraum fallen, werden übrigens nicht vom Urlaubskontingent abgezogen. Wer also vom 23. Dezember bis zum 2. Januar Urlaub nimmt, verbraucht nur die tatsächlichen Arbeitstage, nicht die Feiertage dazwischen.

Urlaubsanspruch und betriebliche Realität

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche und 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Viele Arbeitsverträge sehen großzügigere Regelungen vor, doch einen automatischen Anspruch auf Weihnachtsurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss eure Urlaubswünsche berücksichtigen, kann sie aber bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Urlaubsplanung. Wer im Frühjahr oder Sommer seine Weihnachtswünsche anmeldet, hat bessere Chancen als jene, die erst im November aktiv werden. Bei Konflikten zwischen mehreren Mitarbeitern können soziale Kriterien wie Kinder im Haushalt oder die Urlaubsplanung des Partners eine Rolle spielen. Urlaubssperren sind nur bei verhältnismäßigen betrieblichen Gründen zulässig.

Der Resturlaub muss bis zum 31. Dezember genommen werden. Ein Übertrag ins neue Jahr ist nur bei Krankheit oder zwingenden betrieblichen Gründen möglich. Wer also noch offene Urlaubstage hat, sollte diese rechtzeitig einplanen.

Krankheit in den Weihnachtsferien

Wer während des Urlaubs krank wird, muss dies unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen ist ein ärztliches Attest erforderlich. Die Krankheitstage werden dann nicht vom Urlaubskontingent abgezogen – ihr bekommt diese Tage gutgeschrieben. Das gilt auch für Betriebsferien. Wer nachweislich krank ist, verliert keinen Urlaub.

Diese Regelung schützt euch vor dem Verlust von Erholungszeit durch unverschuldete Krankheit. Wichtig ist die lückenlose Dokumentation durch ärztliche Bescheinigungen. Ohne Attest kann der Arbeitgeber die Gutschrift der Tage verweigern.

Das Diensthandy in der Weihnachtszeit

Die Frage nach dem Diensthandy beschäftigt viele Angestellte. Die Antwort ist klar: Ohne vertragliche Vereinbarung zur Rufbereitschaft oder zum Bereitschaftsdienst besteht keine Pflicht, das Diensthandy außerhalb der Arbeitszeit oder im Urlaub eingeschaltet zu lassen. Ihr dürft es ausschalten, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Wenn euer Arbeitsvertrag eine Rufbereitschaft vorsieht, gelten diese Regelungen auch über die Feiertage. Rufbereitschaft muss allerdings vergütet werden und unterliegt den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Die maximale Arbeitszeit von zehn Stunden pro Tag darf auch bei Bereitschaftsdiensten nicht dauerhaft überschritten werden. Bei Unsicherheiten lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag oder ein Gespräch mit dem Betriebsrat.

Nebenjobs als Weihnachtsmann sind erlaubt

Viele Angestellte nutzen die Weihnachtszeit für zusätzliche Einnahmen, etwa als Weihnachtsmann oder in der Gastronomie. Solche Nebenjobs sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber stehen und die Arbeitszeiten sich nicht überschneiden. Oft verlangen Arbeitsverträge eine Genehmigung durch den Arbeitgeber für Nebentätigkeiten.

Die Grenze liegt dort, wo der Nebenjob die Leistungsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigt oder gegen Wettbewerbsverbote verstößt. Wer transparent kommuniziert und die vertraglichen Vorgaben beachtet, kann sich legal ein Zubrot verdienen. Das gilt besonders für saisonale Tätigkeiten, die zeitlich begrenzt sind.

Weihnachtsgeld und Zuschläge richtig verstehen

Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sofern es nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgeschrieben ist. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Anders verhält es sich mit Feiertagszuschlägen: Wer an den Weihnachtsfeiertagen arbeitet, hat Anspruch auf Zuschläge, die bis zu 125 Prozent des regulären Lohns betragen können und steuerfrei ausgezahlt werden.

Diese Zuschläge sind eine Kompensation für die Arbeit an Tagen, die eigentlich der Erholung dienen sollen. Sie gelten nur für die gesetzlichen Feiertage, nicht für Heiligabend oder Silvester. Wer in einer der betroffenen Branchen arbeitet, sollte seine Gehaltsabrechnung prüfen und bei Unstimmigkeiten das Gespräch mit der Personalabteilung suchen.

Überstunden vor Weihnachten haben Grenzen

Die Vorweihnachtszeit ist in vielen Branchen besonders arbeitsintensiv. Überstunden sind zulässig, unterliegen aber den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, es sei denn, es gibt einen Ausgleich innerhalb von sechs Monaten. Überstunden müssen entweder durch Freizeit oder finanziell ausgeglichen werden, je nach vertraglicher Vereinbarung.

Wer dauerhaft über seine Belastungsgrenze geht, riskiert nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch arbeitsrechtliche Konflikte. Das Arbeitszeitgesetz schützt vor Überlastung und gibt euch das Recht, übermäßige Mehrarbeit abzulehnen. Bei systematischen Verstößen kann der Betriebsrat oder die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden.

Eure Rechte kennen und nutzen

Die Weihnachtszeit zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen arbeitsrechtlichen Ansprüche zu kennen. Viele Unsicherheiten lassen sich durch einen Blick in den Arbeitsvertrag oder ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber klären. Wer seine Rechte kennt, kann selbstbewusst auftreten und muss sich nicht zwischen Erholung und beruflichen Verpflichtungen zerreiben.

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Feiertage sind geschützt, Urlaub ist arbeitsfreie Zeit, und Erreichbarkeit muss vertraglich vereinbart sein. Diese Klarheit gibt euch die Möglichkeit, die Weihnachtstage tatsächlich zur Erholung zu nutzen. Frühzeitige Planung, transparente Kommunikation und das Wissen um eure Rechte sind der Schlüssel zu entspannten Feiertagen ohne böse Überraschungen.

haendlerbund.de – Kurz erklärt » Arbeiten an Weihnachten

adevis.de – Arbeiten Weihnachten: Regeln an den Feiertagen

sonntagsblatt.de – Was Beschäftigte an Weihnachten wirklich dürfen – und was nicht

karriere.de – Heiligabend und Silvester – Muss ich Urlaub nehmen?

arag.de – Arbeit zwischen Weihnachten & Silvester – Diese Rechte haben Arbeitnehmer

handelsblatt.com – Arbeiten an Weihnachten: Wer hat Vorrang beim Weihnachtsurlaub?

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Rolf C. Bott

Rolf C. Bott bündelt als digitaler Recherche-Spezialist internationale Expertise aus Health, Mobility, Gadgets und KI. Er durchforstet globale Quellen, wertet Studien aus und destilliert komplexe Zusammenhänge zu verständlichen Insights und schafft so Zugang zu fundiertem Wissen aus der ganzen Welt – präzise aufbereitet und auf den Punkt gebracht.
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